Der Kanton Zürich erlaubt es grundsätzlich, Kinder privat zu unterrichten oder unterrichten zu lassen. Dabei dürfen an einem Ort gleichzeitig maximal fünf schulpflichtige Kinder unterrichtet werden.
Mit dem Privatunterricht darf erst begonnen werden, wenn die Aufsicht Privatschulen die vollständige und korrekte Meldung bestätigt hat.
Grundsätzlich gilt: Für die Aufsicht des Privatunterrichts ist das Volksschulamt zuständig, die Lernziele des kantonalen Lehrplan (Lehrplan 21) müssen erreicht und die wöchentliche Lektionenzahl muss eingehalten werden.
Die Schulpflicht kann durch den Besuch einer öffentlichen Schule, einer Privatschule oder
durch Privatunterricht erfüllt werden (§2 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni
2006 (VSV; LS 412.101).
Privatunterricht ist nicht bewilligungspflichtig sondern lediglich meldepflichtig.
Die Meldung gilt bis jeweils Ende Schuljahr. Vor Schuljahresbeginn (August) muss eine erneute Meldung eingereicht werden.
Die Aufsicht erfolgt grundsätzlich durch Aufsichtsbesuche der Aufsicht Privatschulen. lm
ersten Jahr werden die Kinder im Privatunterricht in der Regel nicht besucht. Aufsichtsbesuche im ersten Jahr werden durchgeführt, wenn Behörden dies wünschen oder wenn Umstände vorliegen, die einen Aufsichtsbesuch erfordern.
Vor dem Start des Privatunterrichts müssen die Eltern dies der Schulgemeinde ihres Wohnortes und der Aufsicht Privatschulen melden ((§ 69 Abs. 2 VSG))
Es müssen, wenn vorhanden, beide Elternteile unterzeichnen.
Ebenso muss dem Volksschulamt und der Schulpflege des Schulortes vor der Aufnahme des Unterrichts ein Unterrichtsprogramm eingereicht werden für das ganze Schuljahr. Darin müssen ebenso Angaben über die Schulungsräume, den Unterrichtsinhalt und die Verteilung auf den Stundenplan enthalten sein.
Das Volksschulamt kann Auflagen machen oder Weisungen erteilen.
Wenn dein Kind länger als ein Jahr privat unterrichtet werden soll, muss die Person, die das Kind unterrichtet eine abgeschlossene Lehrer:innenausbildung haben (§ 69 Abs. 3 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar
2005 (VSG; LS 412.100)
Dein Kind darf während der Bildungspflicht insgesamt nicht mehr als ein Jahr von Personen ohne abgeschlossene Lehrer:innenausbildung unterrichtet werden (§ 73 Abs. 3 VSV).
lm Stundenplan müssen folgende Punkte klar ersichtlich sein:
— Unterrichtszeit
— Unterrichtsfach (ausser Kindergarten)
— Unterrichtende Person
— Unterrichtsort
— Gruppengrösse
Dauerhafte Änderungen des Stundenplans oder neue Lehrpersonen müssen der Aufsicht
Privatschulen vorgängig mit den entsprechenden Meldeformularen gemeldet werden.
Auch wenn Du dein Kind weniger als ein Jahr unterrichten möchtest, muss gemeldet werden, wer dein Kind unterrichtet.
Die gemeldeten Personen müssen im Unterricht während der gesamten Unterrichtszeit physisch anwesend sein.
Fernunterricht ist nicht zulässig. Im Sinne von gänzlicher Abwesenheit der unterrichtenden Person.
Ausgebildete Lehrpersonen dürfen im Privatunterricht unabhängig von der Schulstufe der
Schülerinnen und Schüler unterrichten.
Gemäss § 69
Abs. 3 VSG und §73 Abs. 3 VSV (Kanton Zürich):
Lehrdiplom der Pädagogischen Hochschule Zürich (PH Zürich) für eine Volksschulstufe
(Kindergarten-, Primar- oder Sekundarstufe I)
Fähigkeitszeugnis einer Vorgänger-Institution der PH Zürich für eine Volksschulstufe
SchweizEDK-anerkanntes Lehrdiplom für eine Volksschulstufe. Im Zweifelsfall kann das Volksschulamt eine Äquivalenzüberprüfung der EDK verlangen.
Ausland
Lehrdiplom sowie Anerkennung der EDK für eine Volksschulstufe.
Lehrpersonen für den deutschsprachigen Unterricht müssen über Sprachkenntnisse auf Niveau C2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) in Deutsch verfügen.
Fachlehrpersonen
Lehrpersonen mit Fachlehrdiplomen dürfen im Privatunterricht das Fach unterrichten, für
welches sie ausgebildet sind.
Im Privatunterricht darf jeweils nur eine Gruppe zu maximal 5 Kinder
unter einem Dach (gleiche Adresse, gleiches Grundstück) geführt werden. Gemeinsame
Aktivitäten von mehreren Gruppen sind nicht zulässig.
Ausnahmen bilden Reisen und Exkursionen. Auch können im Fach Bewegung und Sport grössere Gruppen gebildet werden.
Beim mehreren Gruppen an einer Adresse handelt es sich um eine bewilligungspflichtige
Privatschule.
Dein Kind kann bei der Gemeinde an eurem Wohnort die in der Volksschule abgegebenen obligatorischen Lehrmittel unentgeltlich beziehen (§ 71 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG; LS 412.100)).
lm Privatunterricht muss mit den obligatorischen oder alternativ-obligatorischen Lehrmitteln
unterrichtet werden.
Die Schulgemeinden organisieren den Lehrmittelbezug. Sie können diesen auch mittels Pauschalen an die Familien regeln.
Kinder im Privatunterricht haben Anspruch auf die in der Volksschule abgegebenen obligatorischen bzw. alternativ-obligatorischen Lehrmittel,
unabhängig davon, ob diese in der entsprechenden Schulgemeinde effektiv eingesetzt werden oder nicht.
Bei alternativ-obligatorischen Lehrmitteln besteht der Anspruch auf jeweils eines dieser zwei Lehrmittel.
Abgegeben werden Bücher, Arbeitshefte, Lernkarteien und Lizenzen (der obligatorischen
Lehrmittel) für Schülerinnen und Schüler.
Nicht abgegeben werden Lösungsordner, Lehrerkommentare, didaktisches Material, Folien, Poster und Tonträger sowie Lizenzen für Lehrpersonen. Auf diese Lehrmittelteile besteht kein Anspruch.
Die folgenden maximalen Lektionen sind einzuhalten:
1. Zyklus: 6 Lektionen pro Tag (4 am Vormittag und 2 am Nachmittag)
2. Zyklus: 7 Lektionen pro Tag (4 am Vormittag und 3 am Nachmittag)
3. Zyklus: 9 Lektionen pro Tag (5 am Vormittag und 4 am Nachmittag)
Pro Vormittag muss eine Pause von 15 Minuten eingeplant werden. Die Mittagspause
muss mindestens 60 Minuten betragen.
Längerfristige Änderungen am Stundenplan sind der Aufsicht Privatschulen zu melden
Lehrpersonen im Privatunterricht sind nicht verpflichtet, Zeugnisse auszustellen.
Falls Zeugnisse ausgestellt werden, wird empfohlen, die offiziellen Zeugnisformulare der
Volksschule zu verwenden. Dann sind die Bestimmungen des Volksschulgesetzes (§ 31
VSG) und der Volksschulverordnung (VSV) vom 28. Juni 2006 (§§ 33 ff. VSV) sowie das
Zeugnisreglement einzuhalten.
Die Direktion (das Volksschulamt) kann den Privatunterricht bei schwerwiegenden Mängeln
untersagen (§ 70 Abs. 3 VSV).
Schwerwiegende Mängel sind:
Die Lernziele werden nicht erreicht.
Die Gruppengrössen werden nicht eingehalten.
Die gemeldeten Lehrpersonen sind nicht in der Lage, den Unterricht zu führen.
Der Privatunterricht wird nicht von den gemeldeten Lehrpersonen erteilt.
Die Sozialisation des Kindes ist gefährdet.
(Liste nicht abschliessend)
Im Kanton Zürich beginnt die Bildungspflicht in der Regel mit 4 Jahren.
Kinder, die bis zum Stichtag (31. Juli) das 4. Altersjahr vollenden, treten auf Anfang des nächsten Schuljahres in den Kindergarten ein.
Die Bildungspflicht dauert 11 Jahre.
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