Die Erteilung von Privatunterricht muss vom Bildungs- und Kulturdepartement bewilligt werden (vgl. § 53 Abs. 1 VBG).
Die Prüfung des Gesuchs erfolgt durch die Abteilung Schulaufsicht der Dienststelle Volksschulbildung.
Damit eine Bewilligung zur Erteilung von Privatunterricht ausgestellt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Quelle dazu findest Du hier
Auf Stufe Kindergarten und Primarschule gilt:
Mit einem Kindergartenlehrdiplom kann auf Stufe Kindergarten eigenen und nicht eigenen Kindern Privatunterricht erteilt werden.
Mit einem Primarlehrdiplom kann auf Stufe Kindergarten und Primarschule eigenen und nicht eigenen Kindern Privatunterricht erteilt werden.
Zudem muss die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller fachdidaktische und methodische Kompetenzen nachweisen können, die bei einer Unterrichtstätigkeit erworben worden sind, deren Inhalt auf einem mehrjährigen Lehrplan basiert.
Auf Stufe Sekundarschule muss für die Erteilung von Privatunterricht an eigene und nicht eigene Kinder pro Fach ein entsprechendes fachspezifisches Sekundarlehrdiplom vorliegen.
Bei ausländischen Diplomen muss der Anerkennungsentscheid der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EDK beigelegt werden.
Vertrauenswürdigkeit:
Vorausgesetzt wird die Vertrauenswürdigkeit der Privatunterricht erteilenden Lehrperson (vgl. § 15 Abs. 2 lit. a VBV). Diese wird nebst dem Strafregisterauszug in einem Gespräch mit der Schulaufsicht geprüft.
Der Lehrplan 21 muss verbindlich eingehalten werden.
Hier findest Du den Link dazu.
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Bei Privatunterricht muss die soziale Integration des Kindes/der/des Jugendlichen in einer ausserfamiliären
Gruppe, deren Mitglieder nicht selbst gewählt werden können, gewährleistet sein.
1. und 2. Zyklus (Primarschule)
Gesuch um Bewilligung zur Erteilung von Privatunterricht. Stufe Primarschule (Zyklus 1 und 2)
3. Zyklus (Sekundarschule)
Gesuch um Bewilligung zur Erteilung von Privatunterricht, Stufe Sekundarschule (Zyklus 3)
Das Gesuch muss von derjenigen Person eingereicht werden, die den Privatunterricht erteilen möchte.
Die Bearbeitung des Gesuchs dauert in der Regel acht Schulwochen.
Das Gesuch ist mit allen erforderlichen Angaben bis spätestens Ende April einzureichen, damit in
der Regel die Bewilligung zur Erteilung von Privatunterricht vor Beginn des neuen Schuljahres vorliegt.
Für die Einreichung des Gesuchs muss das entsprechende Gesuchsformular für Zyklus 1
und 2 oder Zyklus 3 verwendet werden (siehe oben).
Das Gesuchsformular für eine Bewilligung zur Erteilung von Privatunterricht ist unterschrieben inkl. den erforderlichen Beilagen einzureichen an:
Dienststelle Volksschulbildung
Schulaufsicht
Kellerstrasse 10
6002 Luzern
oder per E-Mail an: info.dvs@lu.ch
Die unterrichtende Person ist verpflichtet, zweimal pro Jahr (jeweils auf Semesterende) das Kind/der/die Jugendliche zu beurteilen.
Mindestens 3 Halbtage an mindestens 2 Wochentagen.
Die Bildungsziele der Volksschule sind verbindlich, der Lehrplan des Kanton Luzerns muss zwingend eingehalten werden (vgl. § 51 Abs. 3 VBG).
Mindestens die Hälfte der Wochenstunden gemäss WOST (Wochenstundentafel) muss unterrichtet werden.
Es müssen alle Fächer der entsprechenden Stufe unterrichtet werden und das Ziel ist die Lehrplanerfüllung.
Die Privatunterricht erteilende Lehrperson muss sicherstellen, dass das Kind/Jugendliche sich mit verschiedenen Themen kritisch auseinandersetzt und das Urteilsvermögen gefördert wird.
Eine erstmalige Bewilligung zur Erteilung von Privatunterricht wird durch das Bildungs- und
Kulturdepartement in der Regel auf zwei Jahre befristet ausgestellt.
Wird der Privatunterricht
nach zwei Jahren weitergeführt, muss wiederum ein Gesuch zur Bewilligung für die Erteilung von Privatunterricht gestellt werden.
In der Regel wird dann eine unbefristete Bewilligung zur
Erteilung von Privatunterricht ausgestellt.
Die Kosten für das Bewilligungsverfahren werden jener Person auferlegt, welche die Bewilligung erhält. Auch bei einem negativen Entscheid müssen die Kosten für das Überprüfungsverfahren übernommen werden.
aktuelle Lehrmittelübersicht ist hier zu finden
Nicht mehr als vier Kinder/Jugendliche.
(vgl. § 15 Abs. 3 VBV)
Der Kanton und die Gemeinden übernehmen keine Kosten bei Privatunterricht (d.h. keine
Kostenübernahme bei Lehrmitteln, Lernmaterialien, Transportkosten usw.).
Die Schulaufsicht der Dienststelle Volksschulbildung beaufsichtigt die Einhaltung der Bewilligungskriterien und den Unterricht.
Bei Missachtung kantonaler Vorgaben wird die Bewilligung entzogen und die Einweisung der Lernenden in eine öffentliche Schule verfügt (vgl.
§ 15 Abs. 4 VBV).
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