Erziehungsberechtigte, die ihre Kinder/Jugendliche zu Hause unterrichten möchten, brauchen eine Bewilligung für Privatunterricht. Die Bewilligung beinhaltet folgendes (Artikel 2 oder Artikel 2a VSG Volksschulgesetz):
Begleitung einer harmonische Entwicklung der Fähigkeiten eines jungen Menschen.
Förderung physische, psychische und soziales Wohlbefinden, Schutz der seelisch-geistigen und körperlichen Integrität. Aufrechterhaltung eines Klimas von Achtung und Vertrauen.
Erweckung des Willens zur Toleranz und verantwortungsbewusstem Handeln gegenüber Mitmenschen und Umwelt, sowie Verständnis für andere Sprachen und Kulturen
Vorgehen
Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten die zur Grundlage für die berufliche Ausbildung, für den Besuch einer weiterführenden Schule und für lebenslanges Lernen darstellt.
Gewährleistung eines reibungslosen Eintrittes in eine öffentliche Schule.
Eine pädagogisch ausgebildete Person muss den Erziehungsberechtigten zur Verfügung stehen, um diese anzuleiten, wie Ziele erreicht werden können.
Unterrichtssprache muss der Amtssprache der Region angepasst sein ausser: wenn die unterrichtende Person über eine Qualifikation der Fremdsprache verfügt.
was man wissen muss
bis 5 Kinder muss man eine Bewilligung einreichen für Privatunterricht. Ab 5-10 Kinder wird abgeklärt, ob eine Bewilligung für Privatuterricht oder Privatschule erteilt wird. Ab 10 Kinder wird eine Bewillung für Privatschule erteilt.
Das Bewilligungsverfahren dauert 3-6 Monate. Nehmt euch genug Zeit. Während dieser Zeit wird dein schulpflichtiges Kind in die öffentliche Schule gehen müssen. Der Start des Privatunterrichts kann, nach Erteilung der Bewilligung, dann aber auch während des Semesters beginnen.
Falls ihr neu nach Bern gezogen seid, könnt ihr ab dem ersten Tag beim Schulinspektorat vorstellig werden oder ein Gesuch einreichen.
Die Erziehungsberechtigten müssen eine pädagogische Ausbildung vorweisen. Wenn dies nicht möglich ist, muss eine pädagogisch ausgebildete Person den Erziehungsberechtigten beratend zur Seite stehen. Dessen Lehrerpatent muss vorgewiesen werden bei der Einreichung des Gesuchs. Diese pädagogisch ausgebildete Person muss in der Amtsprache des Kantons unterrichten, die Inhalte des Lehrplan 21 kennen, fachbezogene Fortbildungen besucht haben, sie muss in der Stufe ausgebildet sein und verfügt bereits über Unterrichtserfahrung auf dieser Stufe. Wenn dies nicht der Fall ist, muss dies im Gesuch erläutert werden, weshalb die Person trotzdem gewählt wurde bzw. wie sie über die notwendige Kenntnisse verfügt.
was man wissen muss
Das Gesuch wird für 1 Jahr vergeben. Man muss aber nicht jedes Jahr ein neues Gesuch einreichen. Es wird, anhand des Berichts und der Gespräche eine neue Bewilligung erteilt.
Lasst euch durch das Schulinspektorat beraten oder werdet vorstellig. Das soll die Zusammenarbeit zur Bewilligung erleichtern.
Nach dem Einreichen der Bewilligung wird jemand vom Schulinspektorat die zukünftige Lernumgebung besichtigen kommen.
Spätestens 2 Wochen nach Erteilung der Bewilligung der örtlichen Schulbehörde melden (mit Kopie an das Schulinspektorat) das dein Kind jetzt zu Hause unterrichtet wird (Name, Vorname, Geburtstag, Schuljahr/Semester).
ein vollständig ausgefülltes Gesuch mit Unterschrift aller Erziehungsberechtigten
Das Lehrerpatent eines Erziehungsberechtigten oder der/des den Erziehungberechtigten zur Seite stehenden Pädagogen/Pädagogin. Wenn Du noch niemand zur Seite hast, findest Du womöglich hier eine geeignete Person.
Eine grobe Jahresplanung.
Zeitplan einer Quartals- oder Semesterplanung des Unterrichts mit folgendem Inhalt: Bezug zum Lehrplan 21 muss adäquat zum Pensum eingeplant werden.
Ein Stundenplan, in dem ersichtlich ist, wann welches Fach wo und mit wem unterrichtet wird. Es wird auf Ausgewogenheit der Fächer, der Unterrichtsorte und der Personen geachtet.
Eine Liste der bereits vorhandenen oder geplanten Lehrmittel des Kanton Bern.
Wenn geplant: Besuch Ergänzungsangebote
Fotos und Vorstellung der Familie, des Wohnortes, des/der Unterrichtsorte(s), des Lehrpersonals.